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1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die von Van Buren Bolsward B.V. mit Sitz in Bolsward, nachstehend Van Buren genannt, geschlossen werden.
1.2 Besondere, von den Bedingungen von Van Buren abweichende Bestimmungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
2.1 Alle Angebote und/oder Offerten sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
2.2 Mündliche Angebote von Van Buren oder ihren Untergebenen sind nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden von Van Buren bestätigt.
2.3 Die Angaben in den von Van Buren zur Verfügung gestellten Drucksachen können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Sie binden Van Buren nicht.
Absprachen oder Vereinbarungen mit unterstellten Mitarbeitern von Van Buren binden diese nicht, sofern sie nicht von Van Buren bestätigt worden sind. Als untergeordnetes Personal gelten in dieser Hinsicht alle Angestellten und Mitarbeiter, die keine Vollmacht haben.
4.1 Der Vertrag über den Kauf und Verkauf von Waren und/oder die Ausführung von Arbeiten wird für Van Buren erst durch seine Bestätigung verbindlich.
4.2 Jeder mit Van Buren geschlossene Vertrag enthält die auflösende Bedingung, dass Van Buren nach eigenem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Kunden prüft. Der Kunde gestattet Van Buren, gegebenenfalls Auskünfte über ihn einzuholen, wofür Van Buren sich an die A.F.I.-Agentur in Leeuwarden wendet.
4.3 Angaben über die angebotenen Waren, wie Eigenschaften, Maße, Gewichte usw., sowie Angaben in Drucksachen, Zeichnungen, Abbildungen usw., die Van Buren zum Zeitpunkt des Angebots macht, sind für Van Buren nicht verbindlich und werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Drucksachen, Zeichnungen, Abbildungen usw. weder vervielfältigt noch Dritten zur Verfügung gestellt werden oder dass ihr Inhalt Dritten mitgeteilt wird.
5.1 Van Buren akzeptiert die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern und/oder Dritten nur dann, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
5.2 Die Anwendbarkeit der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt jedoch nicht die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Van Buren, sofern diese nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern und/oder Dritten stehen.
5.3 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von Van Buren nur unter den vorgenannten Bedingungen akzeptiert und gelten nur für die dafür vorgesehene Transaktion. Spätere Transaktionen werden nicht automatisch wieder durch diese Einkaufsbedingungen geregelt.
6.1 Die vereinbarten Lieferfristen sind keine Fristen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle einer verspäteten Lieferung oder Fertigstellung muss der Kunde Van Buren schriftlich in Verzug setzen. Die Lieferfristen sind in der Erwartung festgelegt worden, dass für Van Buren keine Hindernisse für die Lieferung der Waren oder den Beginn der Arbeiten bestehen.
6.2 Wenn die bestellten Waren nach Ablauf der Lieferfrist nicht vom Auftraggeber abgenommen worden sind, lagern sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei ihm.
Jede Teillieferung, einschließlich der Lieferung von Waren einer Sammelbestellung, kann in Rechnung gestellt werden; in einem solchen Fall muss die Zahlung gemäß den Bestimmungen des Artikels „Zahlung“ erfolgen.
8.1 Alle Verträge werden stets auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise geschlossen.
8.2 Erhöhen sich nach dem Vertrag die Preise für Löhne, Sozialabgaben, Umsatzsteuer oder Einfuhrzölle usw. oder treten Wechselkursschwankungen sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Währungen auf, auch wenn sie auf Umstände zurückzuführen sind, die zum Zeitpunkt des Angebots vorhersehbar waren, können diese weitergegeben werden. Wenn dies innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss geschieht, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
8.3 Wenn die Preisschwankung 5 % des vereinbarten Geschäfts übersteigt, sind beide Parteien berechtigt, die vollständige Begleichung zu verlangen.
Van Buren ist berechtigt, bei Abschluss des Vertrags eine Anzahlung von mindestens 25 % zu verlangen. Wenn der Vertrag aufgrund einer Van Buren zurechenbaren Leistungsstörung aufgelöst wird, hat der Kunde neben dem in diesen Bedingungen vorgesehenen Schadenersatz Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, die in jedem Fall die gesetzlichen Zinsen auf den vom Kunden im Voraus gezahlten Betrag umfasst.
10.1 Wenn der Kunde den Auftrag storniert und/oder die Abnahme der Waren verweigert, ist er verpflichtet, die von Van Buren bereits erworbenen Materialien und Rohstoffe, ob verarbeitet oder nicht, zum Selbstkostenpreis, einschließlich der Löhne und Sozialabgaben, abzunehmen und zu bezahlen, und ist im Übrigen verpflichtet, Van Buren eine vollständige Vergütung für die bereits geleistete Arbeit zu zahlen. Der Auftraggeber schuldet Van Buren außerdem als Entschädigung einen Betrag von 1/3 des vereinbarten Preises. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Van Buren von Ansprüchen Dritter infolge der Annullierung des Auftrags und/oder der Ablehnung der Waren freizustellen.
10.2 Unbeschadet des vorigen Absatzes dieses Artikels behält sich Van Buren alle Rechte vor, die vollständige Erfüllung des Vertrages und/oder vollen Schadenersatz zu fordern.
Der Versand erfolgt auf die von Van Buren angegebene Weise. Wünscht der Kunde eine Sendung auf eine andere Art und Weise, wie z.B. per Eilzustellung, so gehen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu Lasten des Kunden.
12.1 Van Buren haftet nicht für die Kosten, Schäden und Zinsen, die als direkte oder indirekte Folge von:
12.2 Van Buren haftet im Rahmen der Deckung ihrer Versicherung oder maximal bis zur Höhe des Rechnungswertes für Schäden an den Arbeiten, am Zubehör, an den Materialien und an der Ausrüstung sowie an den Arbeiten und/oder am Eigentum des Auftraggebers und/oder Dritter, sofern diese durch das Verschulden von Van Buren oder der von Van Buren mit der Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten beauftragten Personen verursacht wurden.
12.3 Van Buren ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kunden je nach der Art des Fehlers einen Geschäfts- und/oder Folgeschaden zu ersetzen.
13.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk und/oder die Sachen unmittelbar nach der Lieferung gründlich auf Mängel zu untersuchen und Van Buren im Falle des Vorhandenseins von Mängeln unverzüglich schriftlich zu informieren. Wenn der Auftraggeber Van Buren nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Tag der Lieferung oder Fertigstellung des Werkes oder der Sachen Mängel mitteilt, die bei einer gründlichen Untersuchung hätten entdeckt werden können, wird davon ausgegangen, daß der Auftraggeber mit dem Zustand, in dem die Sachen geliefert oder fertiggestellt wurden, einverstanden ist, und erlischt jegliches Recht auf Reklamation.
13.2 Van Buren ist Gelegenheit zu geben, die eingereichten Reklamationen zu prüfen. Im Falle der Zustimmung wird eine schriftliche Erklärung erstellt, die von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
13.3 Ist die Reklamation nach Ansicht von Van Buren zutreffend, zahlt Van Buren entweder eine angemessene Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren oder ersetzt die gelieferten Waren kostenlos, nachdem sie in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgeschickt wurden.
14.1 Die Arbeiten umfassen nur das, was zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden ist.
14.2 Der Auftraggeber hat das Recht, vor oder während der Ausführung der Arbeiten Änderungen zu bestellen. Nur zusätzliche Arbeiten, die als solche schriftlich bestellt wurden, werden bei der Ausführung und Abrechnung berücksichtigt. Das Fehlen eines schriftlichen Auftrags berührt nicht die Ansprüche des Auftraggebers auf die Ausführung bzw. die Ansprüche von Van Buren auf deren Abrechnung, wenn und soweit auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die zusätzlichen Arbeiten als solche bestellt wurden.
14.3 Von Van Buren zu tragende Kosten, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
Der Kunde ermächtigt Van Buren, den Auftrag durch einen von ihm benannten Dritten zu einem von Van Buren gewünschten Zeitpunkt ausführen zu lassen.
16.1 Änderungen am ursprünglichen Auftrag, gleich welcher Art, die schriftlich oder mündlich vom Auftraggeber oder in seinem Namen vorgenommen werden und die höhere Kosten verursachen, als zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlags absehbar waren, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
16.2 Änderungen in der Ausführung des Auftrags, die vom Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags gewünscht werden, müssen Van Buren vom Auftraggeber rechtzeitig und schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Werden die Änderungen mündlich oder telefonisch mitgeteilt, so geht das Risiko der Durchführung der Änderungen zu Lasten des Auftraggebers.
16.3 Vorgenommene Änderungen können dazu führen, dass die für die Änderungen vereinbarte Lieferzeit außerhalb der Verantwortung von Van Buren überschritten wird.
17.1 Außergewöhnliche Umstände, wie Sturmschäden und andere Naturkatastrophen, Behinderung durch Dritte, Behinderung des Transports im Allgemeinen, Voll- oder Teilstreiks, Unruhen, Krieg oder Kriegsgefahr sowohl hier als auch im Herkunftsland der Materialien, Aussperrungen, Verlust oder Beschädigung von Waren während des Transports zu Van Buren oder zum Kunden, Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Waren durch Lieferanten von Van Buren, Ex- und Importverbote, vollständige oder teilweise Mobilisierung, behördliche Behinderungsmaßnahmen, Feuer, Pannen und Unfälle im Unternehmen oder in den Transportmitteln von Van Buren oder in den Transportmitteln Dritter, die Auferlegung von Abgaben oder andere behördliche Maßnahmen, die eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Folge haben, stellen für Van Buren höhere Gewalt dar, die sie von ihrer Lieferpflicht entbindet. c. q. Ausführung der Arbeiten entbindet, ohne dass der Auftraggeber ein Recht auf Schadenersatz, gleich welcher Art oder wie auch immer genannt, geltend machen kann.
17.2 In diesen oder ähnlichen Fällen ist Van Buren berechtigt, nach eigenem Ermessen den Kaufvertrag oder den Vertrag über die Ausführung von Arbeiten aufzulösen oder auszusetzen bzw. zu ändern, bis die außergewöhnlichen Umstände nicht mehr bestehen, wobei der Kunde verpflichtet ist, die gelieferten Leistungen zu bezahlen.
18.1 Solange Van Buren nicht die vollständige Bezahlung einer Vereinbarung der Parteien über die Ausführung von Arbeiten oder den Verkauf/Kauf erhalten hat (einschließlich aller Schäden, Kosten und Zinsen), bleiben die gelieferten Waren Eigentum von Van Buren.
18.2 Van Buren ist berechtigt, diese Waren zurückzufordern und in Besitz zu nehmen, wenn der säumige Kunde Konkurs anmeldet oder für insolvent erklärt wird, einen Zahlungsaufschub beantragt oder erwirkt, ein Umschuldungsverfahren nach dem niederländischen Gesetz über die Umschuldung natürlicher Personen eingeleitet wird oder wenn sein Eigentum oder Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird.
18.3 Alle Verfügungen über die verkauften und gelieferten Waren sind dem Auftraggeber untersagt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
19.1 Die Arbeiten gelten als abgeschlossen, wenn Van Buren den Auftraggeber mündlich oder schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat oder wenn 8 Tage vergangen sind, nachdem Van Buren den Auftraggeber schriftlich von der Fertigstellung der Arbeiten in Kenntnis gesetzt hat und der Auftraggeber die Arbeiten nicht innerhalb dieser Frist abgenommen hat oder der Auftraggeber die errichteten und/oder ausgeführten Arbeiten in Gebrauch genommen hat.
19.2 Ist ein bestimmter Fertigstellungstermin vereinbart worden, so verlängert sich dieser automatisch, wenn eine Stagnation eintritt, die Van Buren nicht zuzuschreiben ist, wie z.B. Mehrarbeit, unausführbares Wetter, Streik, Ausschluss, Krieg, Kriegsgefahr oder andere besondere Umstände, wie im Artikel „Höhere Gewalt“ erwähnt.
20.1 Wenn der Kunde in irgendeiner Weise einen Vertragsbruch begeht, befindet er sich allein deswegen in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Unbeschadet der Bestimmungen des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist Van Buren im Falle der Nichterfüllung berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag auszusetzen und den Vertrag nach eigenem Ermessen ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise für aufgelöst zu erklären.
20.2 Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention per Einschreiben aufzulösen, wenn:
20.3 Van Buren hat, wenn sie sich auf Absatz 2 dieses Artikels beruft, das Recht, die vollständige Zahlung aller Beträge zu verlangen, die der Mandant aufgrund der von Van Buren bereits erbrachten Leistungen schuldet, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, und zwar unbeschadet des Rechts von Van Buren auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen.
21.1 Zahlungen, auch in Raten, haben innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage der Rechnung zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
21.2 Wenn die Zahlung des geschuldeten Betrages nicht innerhalb der festgesetzten Frist bei Van Buren eingegangen ist, ist Van Buren berechtigt, dem Kunden Zinsen in Höhe von 1,25 % pro Monat in Rechnung zu stellen, gerechnet ab dem Datum der Versendung der Rechnungen.
21.3 Van Buren ist ferner berechtigt, vom Mandanten alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Nichtbezahlung verursacht werden, zusätzlich zur Hauptsumme und den Zinsen zu fordern, einschließlich der Kosten von Rechtsanwälten, Prokuristen, Vertretern, Gerichtsvollziehern und Inkassobüros.
21.4 Alle anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß dem Voorwerk II-Bericht oder, falls dieser Bericht nicht mehr aktuell ist, gemäß den von der niederländischen Vereinigung für das Gerichtswesen als angemessen erachteten Sätzen berechnet. Die außergerichtlichen Kosten werden außerdem um alle Kosten für Rechtsberatung und -beistand erhöht.
21.5 Allein die Tatsache, dass Van Buren die Hilfe eines Dritten in Anspruch genommen hat, beweist den Umfang und die Verpflichtung zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten.
Auf alle von Van Buren geschlossenen Verträge und/oder vorgenommenen Handlungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung; diese Verträge und/oder Handlungen gelten als in den Niederlanden geschlossen und/oder vorgenommen.
Alle Streitigkeiten, die sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ergeben, einschließlich der bloßen Eintreibung der geschuldeten Beträge, werden auf Wunsch von Van Buren vor dem Zivilgericht des Geschäftssitzes von Van Buren verhandelt, sofern das Zivilgericht gesetzlich dazu befugt ist.